Satzung des Vereins zur Förderung der Feuerwehr Peißen

 

Satzung des Vereins zur Förderung der Feuerwehr Peißen

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)Der Verein führt den Namen

 

 „Feuerwehrverein Peißen e.V.“

           

            Er ist als juristische Person in das Vereinsregister einzutragen. Die Eintragung ist

durch den Vorstand zu erwirken.

 

(2)       Der Verein hat den Sitz in 06406 Bernburg, OT Peißen, Grönaer Weg 01.

 

(3)       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

 

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:

  • Jugendhilfe und Jugendarbeit
  • Sport
  • Heimatpflege und Heimatkunde

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

Betreut, gefördert und unterstützt im besonderen Maße:

  • die Kinder- und Jugendarbeit der Feuerwehr
  • die Alters- und Ehrenabteilung und Frauenarbeit
  • die Traditionspflege
  • die Historik im Feuerwehrwesen und die museale Arbeit
  • Abhaltung von Feuerwehrwettkämpfen und sportlichen Aktivitäten
  • Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung

 

(2)       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(3)       Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 


 

§ 3

Mitglieder

 

(1)       Mitglieder des Vereins können sein:

a)      aktive und passive Mitglieder der Ortsfeuerwehr Peißen

b)      den Feuerwehrverein unterstützende  Mitglieder

c)      Ehrenmitglieder

d)      Jugendfeuerwehrmitglieder ab Vollendung 10.Lj.

 

(2)       Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter, Personen die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehr-dienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat.

 

(2)       Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

 

(3)       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

 

(4)       Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

(5)       Die Mitgliedschaft endet:

a)      mit dem Tod des Mitgliedes,

b)      durch Austritt,

c)      durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)      durch Ausschluss.

 

(6)       Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden.

 

(7)       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

 

(8)       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das recht aus Berufung an der Mitgliederversammlung zu.

 


 

§ 5

Mittel 

 

(1)       Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe in der Beitragsordnung festgesetzt ist.

 

(2)       Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Ziele Spenden entgegenzunehmen.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

 

a)      Vorsitzender

b)      Stellvertretender Vorsitzender

c)      Kassenwart

d)      Schriftführen

e)      Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit

 

Diese genannten Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB. Je zwei der vorgenannten Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem:

 

f)       Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

g)      Vertreter der Jugendfeuerwehr

h)      Vertreter der Frauenlöschgruppe

 

 (2)      Die unter Absatz 1 Punkt a) bis e ) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die unter Absatz 1 Punkt f) bis h) genannten Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstand unter Punkt a) bis e) berufen.

 

(3)       Außer durch den Tod erlischt das Amt des Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Wahl des Nachfolgers nur für den Rest der regulären Amtszeit.

 

§ 8

Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1)       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)      Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)      Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d)      Verwaltung des Vereinsvermögens,

e)      Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,

f)       Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

g)      Beschlussfassung über die Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitglieder

 

(2)       Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

§ 9

Sitzung des Vorstandes

 

(1)       Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtszeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

 

(2)       Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

(3)       Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

 

§ 10

Kassenführung

 

(1)       Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(2)       Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung- des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

 

(3)       Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfung, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

(4)       Über die Verwendung der Mittel beschließt der Vorstand.

 


 

§ 11

Kassenprüfer

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zweijährig zwei Kassenprüfer. Diese haben das

Recht, jederzeit die Bücher des Kassenwartes einzusehen und vorhandene Kassen und Konten

zu prüfen. Sie haben auf der ihrer Amtszeit folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung

einen Kassenprüfbericht abzugeben.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,

b)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

c)      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

d)      Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes

e)      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

(2)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

(3)       Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 

(4)       Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzen oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache einen Wahlausschuss übertragen werden.

 

(2)       In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied- auch Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist.

Bei Nichtbeschlussfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der Gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

(3)       Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

(4)       Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

(5)       Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

(6)       Nichtmitglieder und geladene Gäste sind nicht stimmberechtigt.

 

§ 14

Ehrungen

 

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um

das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

 

a)      Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

 

verliehen werden. Die Beschlussfassung zu o. g. Ehrungen obliegt dem Vorstand.

 

 

§ 15

Bestandsaufnahme der Anschaffung des Vereins

 

Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich eine Inventur durchzuführen, diese ist protokollarisch festzuhalten. Mindestens drei Personen haben die Inventur durchzuführen. Die Inventur beinhaltet auch Gegenstände die zur Nutzung an die Feuerwehr übergeben wurden.

 

§ 16

Unterstützung

 

(1)       Unterstützung erfahren:

  • Jugendfeuerwehr
  • Kinderfeuerwehr
  • Frauengruppe
  • Altersabteilung
  • Aktive Einsatzkräfte

 

(2)       Nach Antragstellung können finanzielle Mittel für die Gruppenarbeit bereitgestellt werden. Der Vorstand prüft die Anträge und legt die Höhe der Förderung fest.

 

(3)       Die Betreuung eingeladener Gäste zu Festen und Jubiläen des Vereins oder der Feuerwehr wird aufgrund des jährlichen Veranstaltungsplanes durch den Vorstand festgelegt.

 


 

§ 17

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder

Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Bernburg , die es unmittelbar und

ausschließlich für die Kinder- und Jugendarbeit, Historik und Feuerwehrwettkämpfen

Ortsfeuerwehr Peißen zu verwenden hat.

 

§ 18

Sonstige Bestimmungen

 

Alle Personenbezeichnungen dieser Satzung gelten gleichberechtigt in männlicher und

weiblicher Form.

 

 

§ 19

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2015 mit Nachtrag vom 26.09.2015 beschlossen und tritt am Tage danach in Kraft.

(2) Die Satzung vom 07.01.2011 tritt gleichzeitig außer Kraft.  

 

 

 

 

 

 

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Vereinsvorsitzender                                                   Stellvertreter

Cortina Weber                                                           Frank Breitung

 

 

 

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Kassenwart                                                                Schriftführer

Dana Redlich                                                             Iris Lingner

 

 

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Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit

Michael Ende                                               


 

Beitragsordnung

des Feuerwehrvereins Peißen e.V.

 

§ 1  Mitgliedsbeiträge

(1) Aktive und passive Mitglieder der Abteilungen der Ortsfeuerwehr Peißen

Vom 10. bis 17. Lebensjahr                   jährlich 10,00 Euro

(2) aktive und passive Mitglieder der Abteilungen der Ortsfeuerwehr Peißen

ab 18. Lebensjahr                                    jährlich  24  Euro

(3) Den Feuerwehrverein unterstützende Mitglieder

ab 18. Lebensjahr                                    jährlich  24  Euro

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist bis zum 30.04. des lfd. Jahres fällig.

 Zwei aufeinander folgende ausstehende Beiträge führen zur Prüfung des Vorstandes nach § 4 Absatz 3 der Satzung.

§ 2 Arbeitsstunden

Jedes aktive Mitglied bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres leistet jährlich 10 Arbeitsstunden.

Die Dokumentation der abgeleisteten Arbeitsstunden übernimmt die Vorsitzende, im Verhinderungsfall jedes weitere Vorstandsmitglied.

Bei Nichtableistung der Arbeitsstunden wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro je nicht abgeleistete Arbeitsstunde fällig.

Diese Beitragsordnung tritt am 01.04.2015 in Kraft.

 

 

 

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Vereinsvorsitzende                                                    Stellvertreter

Cortina Weber                                                           Frank Breitung

 

 

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Kassenwartin                                                             Schriftführer

Dana Redlich                                                             Iris Lingner

 

 

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Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit

Michael Ende